Das Steuersparmodell der Bundesregierung für energetische Maßnahmen macht es möglich. Ab 1.1.2020 können Sie neben den Lohnkosten auch die Materialkosten einer energetischen Sanierungsmaßnahme steuerlich geltend machen. Insgesamt können Sie 20 % der Gesamtkosten von bis zu € 200.000 innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Sie können also max. € 40.000 zurückerhalten.
Hier zwei anschauliche Rechenbeispiele, wie der neue 20%-ige Steuerbonus funktioniert, wenn Sie in einem selbstgenutzten Wohnhaus oder in Eigentumswohnung neue Fenster einbauen lassen.
Renovierungsaufwand für neue Fenster: € 15.000
Steuerrückerstattung/Steuerersparnis:
20 % von Renovierungsaufwand = € 3.000
Die Steuerersparnis wird auf 3 Jahre verteilt:
Im 1. Jahr 7% = € 1.050
Im 2. Jahr 7% = € 1.050
Im 3. Jahr 6% = € 900
Renovierungsaufwand für neue Fenster: € 25.000
Steuerrückerstattung/Steuerersparnis:
20 % von Renovierungsaufwand = € 5.000
Die Steuerersparnis wird auf 3 Jahre verteilt:
Im 1. Jahr 7% = € 1.750
Im 2. Jahr 7% = € 1.750
Im 3. Jahr 6% = € 1.500
Wenn Sie keine Zuschüsse oder Fördermittel bei der KfW für Ihre neuen Fenster beantragen, können Sie die energetische Sanierung steuerlich geltend machen. Die steuerliche Förderung wird als Teil der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und kann direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen werden. Ohne vorherige Antragstellung! So funktionierts:
Die Voraussetzungen für Sie sind denkbar einfach. Ihr Gebäude oder Ihre Eigentumswohnung muss älter als 10 Jahre sein. Die Immobilie muss ein Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung sein, die durch Sie selbst bewohnt wird. Anders als bei Förderungen der KfW müssen Sie die Maßnahme vor Beginn nicht anmelden.
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